25 Jahre EEG: So funktioniert der Fördermechanismus

Solarkraftwerk Hilpoltstein: Zwischen den Modulen weiden Schafe. Sie halten die Vegetation niedrig, sodass keine Beschattung der PV-Module entsteht. Gleichzeitig bietet die gesicherte Anlage den Schafen Schutz.
Netzbetreiber setzen Gesetz um – ohne EEG-Strom selbst vermarkten zu dürfen
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) trat zum 1. April 2000 in Kraft und löste das Stromeinspeisungsgesetz ab. Dem Netzbetreiber kommt dabei eine zentrale Rolle zu. Denn das EEG regelt den vorrangigen Netzanschluss von EE-Anlagen sowie die Abnahme und auch die Vergütung von Ökostrom und verpflichtet die Netzbetreiber, den Strom in ihre Netze aufzunehmen und einen dafür festgelegten Betrag an die Erzeuger zu leisten.
Entgegen weitverbreiteter Meinung ist der Netzbetreiber allerdings nicht berechtigt den Strom selbst zu vermarkten, sondern ist verpflichtet den Strom an die Übertragungsnetzbetreiber durchzureichen. Ein finanzieller Vorteil durch die Aufnahme des Stroms entsteht für den Netzbetreiber nicht.
Die so genannte Einspeisevergütung – eine gesetzlich festgelegte Vergütung für einen festen Zeitraum von 20 Jahren – lag zunächst bei 99 Pfennig pro Kilowattstunde, in Spitzenzeiten bei 57,4 Cent pro kWh. Da die Anlagen über die Jahre immer günstiger und damit wirtschaftlicher wurden, senkte der Gesetzgeber die Förderung kontinuierlich ab. Durch zahlreiche Gesetzesnovellierungen wuchs das zunächst sehr schlanke Gesetzespapier aus 12 Paragrafen bis heute auf über 100 Paragrafen mit rund 400 Querverweisen an. Der Umfang und die Komplexität der heutigen Bestimmungen stellt alle Akteure in der Branche vor große Herausforderungen. Dabei sind auch die Netzbetreiber an die gesetzlichen und regulatorischen Bestimmungen gebunden.

N-ERGIE Windkraftanlage in Illschwang
Seit rund zehn Jahren müssen große Anlagen ihren Strom direkt vermarkten und erhalten statt der festen Einspeisevergütung zum Ausgleich die sog. Marktprämie. 2017 wurde für große PV-Freiflächen-, Windraft- und Biomasseanlagen das Ausschreibungsmodell eingeführt: Projektierer geben bei der Bundesnetzagentur ihre Gebote ab, und den Zuschlag erhalten diejenigen mit dem geringsten Gebotspreis. Zielsetzung war, die EE-Anlagen in Marktmechanismen einzubinden sowie den weiteren Zubau besser planen und steuern zu können. Kleinere PV-Anlagen erhalten für den überschüssig eingespeisten Strom aktuell noch einen gesetzlich festgelegten Fördersatz von 7-8 Cent pro kWh.
Finanziert wurde die EEG-Förderung bis 2022 über die so genannte EEG-Umlage als Bestandteil des Strompreises. Um die Verbraucher*innen zu entlasten, wird das EEG mittlerweile über den Bundeshaushalt finanziert. Parallel wurden zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 die Ausbauziele massiv erhöht – und damit der Umfang an Ausschreibungen für Solar- und Windparks, sowie ein Bürokratieabbau für kleinere PV-Anlagen (Umsatzsteuerbefreiung seit 2023). Zur EEG-Förderung noch eine aktuelle Zahl: Im Jahr 2024 lag die von der N-ERGIE Netz GmbH gewährte EEG-Vergütung bei insgesamt knapp 500 Millionen Euro – ein stattlicher Betrag und Ausdruck der großen Wertschöpfung in und für die Region!
Weitere Informationen zur Entwicklung des EE-Ausbaus lesen Sie hier.
Perspektive: Wie geht es langfristig weiter?
Über die Jahre hinweg gab es zahlreiche Nachahmer in anderen Ländern, aber auch viel Kritik am EEG. Eine entscheidende Rolle spielt hier auch die Europäische Union. So ist der Fördermechanismus im EEG nur noch bis 2026 beihilferechtlich genehmigt und muss deshalb von der Bundesregierung umfassend neu geregelt werden.
Eine erste Vorstellung davon, wie es zukünftig weitergehen könnte, gibt der aktuelle Monitoringbericht und der 10-Punkte-Plan des Bundeswirtschaftsministeriums. Demnach soll weiterhin der EE-Anteil bis 2030 auf 80 Prozent ansteigen, und die Förderung für erneuerbare Energien soll „markt und systemorientiert“ erfolgen. Das bedeutet: Geplant ist, die fixe Einspeisevergütung konsequent abzuschaffen, ebenso die Vergütung bei negativen Strompreisen. Stattdessen ist von „differenzierten Finanzierungsmodellen“ und langfristigen Stromliefer- und Strombezugsverträgen (PPAs) die Rede. Außerdem ist für Neuanlagen eine Verpflichtung zur Direktvermarktung im Gespräch.
Fachleute sind sich sicher: Die Geschichte des EEG ist damit nicht zu Ende, sondern erhält – mal wieder – eine Erneuerung, um den heutigen Herausforderungen gerecht zu werden. Fest steht bereits jetzt: Die Netzbetreiber werden wiederum stark gefordert sein, die gesetzlichen Änderungen auszulegen und möglichst schnell umzusetzen.