Dimmen per Gesetz

© N-ERGIE, David Häuser

Sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie zum Beispiel Wallboxen dürfen seit 2024 bei Engpässen vom Netzbetreiber gedrosselt werden.

Wer seit Anfang 2024 eine sogenannte steuerbare Verbrauchseinrichtung installiert, muss dem Netzbetreiber erlauben, diese bei Engpässen im Netz zu drosseln. Dafür fallen weniger Netzentgelte an. Der Abschluss einer Vereinbarung mit dem Netzbetreiber ist dabei verpflichtend.  

Für eine stabile Versorgung

Wärmepumpen, private Ladepunkte für Elektromobile, Anlagen zur Raumkühlung und Stromspeicher hinsichtlich der Stromentnahme (mit einer Netzanschlussleistung > 4,2 Kilowatt) – diese Anlagen gehören nach der Festlegung der Bundesnetzagentur (BK6-22-300) zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen. Diese Eigenschaft sollen Netzbetreiber wie die N-ERGIE Netz GmbH künftig nutzen, um das Stromnetz stabil zu halten: Bei Engpässen, so legen der Paragraf 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) und die Bundesnetzagentur fest, dürfen sie eingreifen und den Strombezug für solche Anlagen reduzieren. Im Gegenzug, so die Bundesnetzagentur, dürfen Netzbetreibern den Anschluss solcher Anlagen nicht mehr mit dem Verweis auf lokale Netzüberlastung ablehnen.

Wärmepumpe vor Wohnhaus
© N-ERGIE, Falk Heller

Auch Wärmepumpen zählen zu den steuerbaren Verbrauchseinrichtungen

Paragraf 14a in der Praxis

Bislang wird nur auf dem Gesetzesblatt gedrosselt: „Wir gehen derzeit davon aus, dass steuernde Eingriffe gemäß den Festlegungen der Bundesnetzagentur vorerst nicht oder nur sehr selten und lokal beschränkt notwendig sein werden“, erklärt Maximilian Birle, Referent für Grundsatz und Strategie im Netzzugang bei der N-ERGIE Netz GmbH. Der normale Haushaltsverbrauch ist davon nicht betroffen. Hier kann und darf ein Netzbetreiber auch weiterhin nicht eingreifen. Sein Tipp für alle, die eine steuerbare Verbrauchseinrichtung in Betrieb nehmen möchten: „Sprechen Sie mit Ihrem Installationsbetrieb. Die Fachleute sind auf dem neuesten Stand.“

Für steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die seit diesem Jahr in Betrieb genommen werden, gelten die neuen Bestimmungen verpflichtend. Für Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden, sieht die Bundesnetzagentur umfangreiche Übergangsregelungen vor.

Weitere Infos zu §14a EnWG

Ausführliche Informationen zu den neuen Bestimmungen finden Sie auf den Internetseiten der N-ERGIE Netz GmbH:

Festlegungen der Bundesnetzagentur (inkl. Betreiberpflichten)
Details zur Netzentgeltreduzierung
Hinweise zu Anlagen, für die die Bestimmungen gelten
Weitere Fragen und Antworten aus der Praxis

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